(Name
und Sitz)
Der Verein führt den Namen ?Schützenverein
Lohne e.V. von 1608?. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und auch mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke? der
Abgabenordnung. Er hat weder politische noch konfessionelle
Interessen und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat seinen
Sitz in Lohne.
§ 2
(Zweck
des Vereins)
Vereinszweck ist der Zusammenschluß der
Schützen von Lohne und Umgebung zur Förderung und
Ausübung:
des Schießsports,
kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
der Heimatpflege und Heimatkunde,
der nach § 52 Abs. 2 Nr. IV der AO gemeinnützigen Zwecke.
§ 3
(Vereinstätigkeit)
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen sowie durch die Organisation und Durchführung von Schießsportveranstaltungen (-übungen),
die Pflege des historischen Lohner Schützenbrauchtums, des Liedgutes, der Ausbildung von Musikern (Spielleuten, Blasmusik), der Unterstützung vereinseigener Musikzüge, der Aufführung von Theaterstücken sowie die Erziehung junger Menschen zu demokratischer rechtsstaatlicher Ordnung,
die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und der Heimatkunde,
gesellige Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Jugend und Altenhilfe sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen dienen. Vor allem soll auch die Alois-Diekstall-Stiftung durch finanzielle Zuwendung unterstützt werden.
§ 4
(Mitgliedschaft)
Jeder,
der die Bestrebungen des Lohner Schützenvereins fördern
will, kann Mitglied werden, auch juristische Personen. Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die
Anmeldung zur Mitgliedschaft, die keiner besonderen Form bedarf,
erfolgt über die jeweiligen und für jedes Mitglied
zuständigen Kompanieführer und sind dem Vereinsvorstand
in Vorlage zu bringen.
§ 5
(Mitgliedsbeitrag)
Es
ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der aus dem Jahresbeitrag und
dem Ausmarschgeld besteht. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist an die Kompanieführer
zu entrichten, die ihn am Schützenfestsonntag an den
Kassenwart abführen.
Erst durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrag beginnt die Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag
ist jährlich zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird
nicht erhoben.
§ 6
(Rechte
der Mitglieder)
Alle Mitglieder haben gleiche
Rechte.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder erkennen durch ihren
Beitritt die Satzung des Vereins als für sie verbindlich
an.
Sie unterwerfen sich darüber hinaus den durch die
Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen beim
Königsschießen. Ferner haben sie sich an die vom
Vorstand und vom Offizierkorps geforderte Ordnung während des
Schützenfestes und bei sonstigen vereinsmäßigen
Anlässen zu halten.
§ 7
(Verlust
der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
bei Tod des Mitglieds
durch jederzeit zulässige Austrittserklärung
durch Streichung der Mitgliedschaft
durch Ausschluß
Die
Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie dem zuständigen
Kompanieführer und dem Vorstand mündlich oder
schriftlich zugegangen ist. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das
Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft ist durch den
Kompanieführer mit einer Fristsetzung von drei Monaten
hinzuweisen. Die Streichung wird dem betroffenen Mitglied nach
Fristablauf nicht bekanntgegeben. Der Ausschluß aus dem
Verein ist nur aus wichtigem Grund und bei grob
vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Der Ausschluss
soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend
war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben und
bekanntgemacht werden. Ein Widerspruch des Betroffenen hat
aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung, die alsdann über den
Ausschluss zu
entscheiden hat, wobei der Ausschluss sodann mit der
Beschlussfassung wirksam wird.
Der Vorstand wird ermächtigt,
Vereinsordnungen zu beschließen, die von der
Generalversammlung zu genehmigen und den Vereinsmitgliedern durch
Bekanntmachung in der Vereinszeitung mitzuteilen sind.
§ 8
(Ehrenmitglieder)
Personen,
die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn mehr als 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Ehrenmitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit.
§ 9
(Organe
des Vereins)
Organe des Vereins sind:
der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)
der erweiterte Vorstand und Stab (§ 12 der Satzung)
das Offizierskorps und Fahnenzug (§ 13 der Satzung)
die Mitgliederversammlung (§ 14 der Satzung)
§ 10
(Vorstand)
Der
Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden
(Präsident) dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Geschäftsführer, dem
Schießwart und dem Geräte- und Zeugwart. Der erste
Vorsitzende, zweite Vorsitzende, dritte Vorsitzende, Kassenwart
und Geschäftsführer haben Einzelvertretungsbefugnis. Im
übrigen vertreten je zwei Mitglieder gemeinsam.
Der
Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Das Amt eines
Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein. Verschiedene Ämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§ 11
(Aufgaben
des Vorstands)
Der Vorstand führt die Verwaltung des
Vereins und vertritt ihn gericht¬lich und außergerichtlich.
Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und
Rechnungswesen und die Schriftführung. Zur Verwaltung des
Vereins gehört die Gründung neuer Kompanien und ihre
Zulassung.
Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und
Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen,
falls es die Kassenlage erlaubt. Die Vertretungsmacht des
Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur
Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) sowie zur
Aufnahme von Krediten in einer Gesamthöhe von mehr als
10.000,00 ? (in Worten: zehntausend Euro) die Zustimmung des
Gesamtvorstandes nach § 10 und 12 Abs. 1 erforderlich
ist.
Der erste Vorsitzende hat die für eine ordnungsgemäße
Vereinsführung notwendigen Vorstandssitzungen einzuberufen
und sie zu leiten. Beschlüsse werden in offener Abstimmung
mit Mehrheit gefaßt.
§ 12
(Erweiterter
Vorstand)
Zum erweiterten Vorstand gehören der Pressewart,
der Platzwart, drei Schießoffiziere sowie zwei Betreuer des
Kinderschützenfestes.
Der Stab besteht aus dem
Regimentskommandeur, dem Platzkommandant, zwei Adjutanten sowie
dem Oberfähnrich.
Der erweiterte Vorstand sowie der Stab
stehen dem Vorstand zur Beratung und Unterstützung zur Seite.
Auf den Vorstandssitzungen haben sie volles Stimmrecht.
§ 13
(Offizierskorps
und Fahnenzug)
Das Offizierskorps hat neben der Aufgabe, in den
Kompanien und Bataillo¬nen ein lebhaftes Vereinsleben zu
gestalten, für einen ordentlichen Ablauf des Schützenfestes
zu sorgen.
Der Stab wird von der Generalversammlung für 3
Jahre gewählt. Die Bataillonskommandeure werden von den
Vorständen der Kompanien, wobei für jede Kompanie 3
Stimmen zulässig sind, mit einer Amtszeit von 5 Jahren und
die Hauptleute (Kompanieführer) von den einzelnen Kompanien
gewählt werden. Der Oberfähnrich und die Fähnriche
werden vom Gesamtvorstand, die übrigen Offiziere im
Einvernehmen mit den Kommandeuren von den Bataillonen bzw.
Kompanien berufen.
Die Bataillonskommandeure und die Fähnriche
werden grundsätzlich zu Vorstandsitzungen, die ihren
Kompetenzbereich berühren, beratend hinzugezogen. Darüber
hinaus sind sie hierzu nach dem Ermessen des Vorstands einzuladen,
wenn wichtige Vorstandsbeschlüsse zu fassen sind. Ein
Stimmrecht haben die Bataillonsmajore und Fähnriche nicht.
§ 14
(Mitgliederversammlung)
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen
wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Jedoch mindestens
jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres (Generalversammlung)
bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monate
In der Generalversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
§ 15
(Form
der Berufung)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter
der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eingeladen wird hierzu
mindestens eine Woche vorher durch Anzeige in der Oldenburgischen
Volkszeitung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen einberufen werden, wenn sie mindestens von 50
Mitgliedern verlangt werden. Entsprechende Anträge sind an
den Vorstand zu richten.
Der Präsident oder einer seiner
Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung
§ 16
(Beschlussfähigkeit)
Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von
2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf
frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren
Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten. Die neue
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 17
(Beschlußfassung)
Es
wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf einen Antrag von mindestens
5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen
für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Abs. 2, 3 und
4) als Nein-Stimmen.
§ 18
(Beurkundung
der Versammlungsbeschlüsse)
Über die in der
Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 19
(Das
Rechnungsjahr)
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
Die Rechnungslegung hat in der
Generalversammlung, nachdem die drei von der Generalversammlung zu
wählenden Kassenprüfer tätig geworden sind, zu
erfolgen.
§ 20
(Vereinsvermögen)
Das
Vermögen des Vereins besteht aus dem jeweils belegten
Kassenbestand und dem vorhandenen beweglichem und unbeweglichem
Inventar, wie beispielsweise ?der neu errichtete, zeitbedingte
Schießstand, Königskette, Gewehre, Fahnen, Degen,
Schärpen, Schreibmaterial, Munitionsbestände und
sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens.?
Das
Inventarverzeichnis ist vom Geräte- und Zeugwart
ordnungsgemäß zu führen und aufzubewahren. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter
sind Ehrenämter.
§ 21
(Schützen-Volks-Fest)
Das
Schützenfest findet alljährlich am Wochenende der
zweiten Woche im Juli statt, sofern in der Generalversammlung
nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Die hierzu
erforderlichen Vorbereitungen und Arbeiten werden vom Vorstand und
vom Offizierkorps übernommen.
Die Königswürde
kann nur erringen, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens fünf Jahren mit Wohnsitz in Lohne Mitglied des
Vereins ist. Der Kreis der Schützen, die für die
Königswürde in Betracht kommen, wird jährlich vom
Vorstand erkoren und zugelassen. Der beste Schütze aus diesem
Kreis wird König. Die Schießart bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§ 22
(Auflösung
des Vereins)
Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Tilgung
der im Falle der Auflösung des Vereins bestehenden
Verbindlichkeiten haften sämtliche Vorstandsmitglieder.
Das
bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen fällt
an die Stadt Lohne, die es unmittelbar und ausschließlich an
sportfördernde Vereine zu verteilen hat.